§ 868 BGB
- § 868 BGB
Mittelbarer Besitz
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
11 Fundstellenin 7 Schemata
- § 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)Schema
Wegnahme
- § 246 StGB (Unterschlagung)Schema
- BesitzSchema
§ 868 BGB (Mittelbarer Besitz) · Erwerb des mittelbaren Besitzes
- DefinitionenSchema
Arten › Grad der Herrschaftsbeziehung
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Übergabe oder Übergabesurrogate › Übergabesurrogat gem. §§ 930 oder 931 BGB
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Nachträgliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalt · Pfändung des Anwartschaftsrechts: Sach-, Rechts-, Doppelpfändung
- SicherungsübereignungSchema
Sicherungsübereignung