Auch neben den §§ 987 ff. BGB
Denkbar ist, dass der § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Regeln der EBV verdrängt wird. Aber § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach ganz hM auch im EBV anwendbar. Argumente: § 993 Abs. 1 aE BGB schließt nur Nutzungen und Schadensersatz aus; § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geht hingegen auf Wertersatz oder Erlösherausgabe. Außerdem wollen die §§ 987 ff. BGB nur den gutgläubigen Besitzer privilegieren, ihm aber nicht endgültig den Wert der Sache zuwenden.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht