Auflassung
- Zivilrecht
Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück, § 925 BGB, welche nach § 873 konstitutiv für die Rechtsänderung ist.
Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück, § 925 BGB, welche nach § 873 konstitutiv für die Rechtsänderung ist.