Auflassung
Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück, § 925 BGB, welche nach § 873 konstitutiv für die Rechtsänderung ist.
Zivilrecht · Definitionen
Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück, § 925 BGB, welche nach § 873 konstitutiv für die Rechtsänderung ist.
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