§ 925 BGB
- § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 925 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 925 Abs. 2 BGB
- § 925 BGB
- §§ 925, 929-931 BGB
Auflassung
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
8 Fundstellenin 4 Schemata
- BGB ATSchema
Eigene Willenserklärung des Vertreters › Notwendigkeit · Teleologische Reduktionen › Abschwächung durch sog. offenes Geschäft für den, den es angeht
- DefinitionenSchema
- GrundpfandrechteSchema
Sichert die Hypothek im Fall eines nichtigen Darlehens den Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1… · Ob der Bestand der Forderung zur Bedingung für den Bestand des dinglichen Rechts gemacht werden kann, ist…
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Eigentumserwerb an Grundstücken › Wirksame Einigung · Erwerbsproblem › Zweiterwerb · Eigentumserwerb an Grundstücken › Schutzproblem