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Auskunftspflicht

Das BGB kennt keine allgemeine Auskunftspflicht. Bei vielen vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen besteht aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften eine Auskunftspflicht. Beispiele: §§ 402, 666, 713, 1379, 1580, 1605, 1361 Abs. 4, 2027, 2057, 2127, 2314 BGB. Ferner besteht eine Auskunftspflicht nach § 260 BGB. Endlich kommt eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben aus § 242 BGB in Betracht.

Zivilrecht · Definitionen

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