Austauschvertrag
Der Austauschvertrag nach § 56 VwVfG betrifft den Austausch von Leistungen in Form eines Synallagmas oder in einer sonstigen Zweckverknüpfung i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Diese Art von Vertrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, um den Bürger zu schützen und den „Verkauf“ von Hoheitsrechten zu verhindern. Diese Voraussetzungen sind:
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