Bedingung
- Zivilrecht
Zukünftiges, ungewisses Ereignisse, von dem die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes abhängt, § 158 BGB. Unterscheide:
Zukünftiges, ungewisses Ereignisse, von dem die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes abhängt, § 158 BGB. Unterscheide: