Bedingung
Zukünftiges, ungewisses Ereignisse, von dem die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes abhängt, § 158 BGB. Unterscheide:
Zivilrecht · Definitionen
Zukünftiges, ungewisses Ereignisse, von dem die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes abhängt, § 158 BGB. Unterscheide:
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