§ 158 BGB
- § 158 Abs. 1 BGB
- § 158 Abs. 2 BGB
- § 158 BGB
- §§ 158 ff. BGB
Aufschiebende und auflösende Bedingung
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
12 Fundstellenin 8 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen
- DefinitionenSchema
Bedingung
- ErbrechtSchema
Gemeinschaftliches Testament
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch › Anspruch entstanden · Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch
- Familie ErbSchema
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- Rechtsvernichtende EinwendungenSchema
- SicherungsübereignungSchema
Auswirkung der Nichtigkeit des Sicherungsvertrages auf die dingliche Sicherungsübereignung