Bedrohung mit einem Verbrechen, § 241 Abs. 1 StGB
Inaussichtstellen eines künftige, vom Täter herrührenden Verhaltens. Vortäuschen eines Verbrechens, § 241 Abs. 2 StGB: Täter versucht, den Irrtum zu erregen, ein Verbrechen durch einen Dritten stehe unmittelbar bevor oder habe bereits begonnen. Jeweils gegen den Bedrohten selbst oder ihm nahestehende Person.
Strafrecht · § 241 StGB (Bedrohung)