Bei einer Scheidung gilt
Der Vertrag wird nicht automatisch ex nunc wirksam, d.h. der Schwebezustand besteht fort. Argument: Schutz des Zugewinnausgleichsanspruches des zustimmungsberechtigten Ehepartners. Bei Tod gilt: Der Tod des zustimmungsberechtigten Ehepartners lässt den Vertrag ohne Genehmigung wirksam werden, da mit dem Tod die Bindung des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB wegfällt. Der Tod des abschließenden Ehepartners lässt hingegen den Schwebezustand fortdauern, der Vertrag ist noch genehmigungsbedürftig.
Zivilrecht · Familienrecht