§ 1365 BGB
- § 1365 Abs. 1 BGB
- § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 1365 Abs. 2 BGB
- § 1365 BGB
- §§ 1365–1369 BGB
- §§ 1365 Abs. 1 Satz 1; 1369 Abs. 1 BGB
- §§ 1365, 1366 BGB
- §§ 1365, 1367 BGB
- §§ 1365, 1369 BGB
- §§ 1365, 1369, 1366 BGB
Verfügung über Vermögen im Ganzen
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
13 Fundstellenin 5 Schemata
- BGB ATSchema
Stellvertretung
- DefinitionenSchema
Güterrechtliche Wirkungen › Gesetzlich (Regelfall): Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1391 BGB
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Überwindung möglich / nicht möglich › nicht möglich
- Familie ErbSchema
Güterstände unter Eheleuten: · Besitzverhältnisse unter Ehegatten: · Besitzverhältnisse unter Ehegatten: › Voraussetzungen des § 1365 BGB: · Auslegung des Vermögensbegriffs in § 1365 BGB:
- FamilienrechtSchema
§ 1365 BGB · § 1365 BGB › Gesamtvermögensgeschäft i.S.v. § 1365 BGB · § 1365 BGB › Keine Zustimmung · Folge eines Verstoßes gegen § 1365 BGB oder § 1369 BGB im Fall eines Vertragsschlusses