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Prüfung mittelbarer Täterschaft. Mindestens: versuchte Haupttat. Auch: Unterlassungsdelikt (dann Anstiftung durch sog. Abstiftung); auch Anstiftung (dann sog. Kettenanstiftung = wie Anstiftung zur Haupttat). Keine Anstiftung zu Handlungen, die keinen Straftatbestand erfüllen, z.B. Selbsttötung, allenfalls Wahndelikt. Auch: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (§ 11 Abs. 2 StGB). Auswirkungen eines Erlaubnistatbestandsirrtum: Folgt man der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie (h.M.), so ist eine Teilnahme auch an einer Haupttat möglich deren Täter sich in einem Erlaubnistatbest

Strafrecht · Beteiligung

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