§ 11 StGB
- § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB
- § 11 Abs. 1 Nr. 2b StGB
- § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB
- § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB
- § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB
- § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB
- § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB
- § 11 Abs. 1 Nr. 7, 2 StGB
- § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB
Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:a)Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,b)Pflegeeltern und Pflegekinder;2.Amtsträger:wer nach deutschem Rechta)Beamter oder Richter ist,b)in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oderc)sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;2a.Europäischer Amtsträger:wer a)Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,b)Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oderc)mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;3.Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;4.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,a)bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oderb)bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;5.rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;6.Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;7.Behörde:auch ein Gericht;8.Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;9.Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 11 StGB
Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt
Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021
23 Fundstellenin 15 Schemata
- § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)Schema
Objektiver Tatbestand § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 153 (Falsche uneidliche Aussage)Schema
§ 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt)
- § 164 StGB (Falsche Verdächtigung)Schema
Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB
- § 185 StGBSchema
Üble Nachrede, § 186 StGB › Qualifikationen
- § 267 StGB (Urkundenfälschung)Schema
§ 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt) · § 271 Abs. 1, Abs. 3 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung) › Qualifikation, § 271 Abs. 3 StGB
- § 323a StGB (Vollrausch)Schema
- § 332 StGB (Bestechlichkeit)Schema
§ 339 StGB (Rechtsbeugung) · § 340 StGB (Körperverletzung im Amt) · § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)
- §§ 113, 114 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)Schema
- §§ 249 ff. StGB (Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge)Schema
- §§ 258, 258a StGB (Strafvereitelung)Schema
Objektiver Tatbestand › § 258 Abs. 1 StGB („Verfolgungsvereitelung“)
- BeteiligungSchema
Anstiftung › Tatbestand · Tatbestand › Bestimmen zur Tat
- DefinitionenSchema
Amtsträger · Versuch › Stufen der Willensverwirklichung eines Vorsatzdelikts · Versuch
- Erfolgsqualifizierter VersuchSchema
- KonkurrenzenSchema
- SchuldSchema
Entschuldigender Notstand, § 35 StGB › Notstandslage