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Bei Kollision

Einzelfallabwägung, sofern keine gesetzgeberische Normierung den Konflikt löst, z.B. bestimmt das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 StPO den Vorrang eines rechtsstaatlichen Verfahrens gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit

Strafrecht · Definitionen

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