Bei Kollision
- Strafrecht
Einzelfallabwägung, sofern keine gesetzgeberische Normierung den Konflikt löst, z.B. bestimmt das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 StPO den Vorrang eines rechtsstaatlichen Verfahrens gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit
Einzelfallabwägung, sofern keine gesetzgeberische Normierung den Konflikt löst, z.B. bestimmt das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 StPO den Vorrang eines rechtsstaatlichen Verfahrens gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit