Bei § 226 StGB unterscheide
Abs. 1 bei Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz, Abs. 2 bei Wissentlichkeit oder Absicht. Da Pflichtwidrigkeit i.d.R. bereits in der Körperverletzung liegt, ist nur die Vorhersehbarkeit zu prüfen. Aber: Es muss im Rahmen der Köperverletzung nach § 223 StGB ein Vorsatz bzgl. der qualifizierten Verletzungshandlung, die eine Gefährlichkeit in sich birgt, bestehen, z.B. nicht nur „blaue Flecken“. Achtung: Bei bedingtem Tötungsvorsatz greifen allein die §§ 211 ff. StGB ein.
Strafrecht · §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)