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§ 211 StGB

  • § 211 Abs. 2 StGB
  • § 211 StGB
  • §§ 211 bis 213, 216, 222 StGB
  • §§ 211 ff. StGB
  • §§ 211, 212 StGB

Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

13 Fundstellenin 9 Schemata