§ 211 StGB
- § 211 Abs. 2 StGB
- § 211 StGB
- §§ 211 bis 213, 216, 222 StGB
- §§ 211 ff. StGB
- §§ 211, 212 StGB
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
13 Fundstellenin 9 Schemata
- § 211 StGB (Mord)Schema
Strafe › Behandlung eines „minder schweren Fall“ des Mordes · Strafe · Strafe › Täter weist Mordmerkmal im Sinne eines „besonderen persönlichen Merkmals“ nach § 28 StGB auf…
- § 212 StGB (Totschlag)Schema
- § 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)Schema
Qualifizierung: §§ 315b Abs. 3 i.V.m. 315 Abs. 3 StGB › Absicht des Täters als zusätzliches subjektives…
- §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)Schema
§ 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) · Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (Unmittelbarkeit) zwischen Grunddelikt und schwerer Folge bei §…
- §§ 249 ff. StGB (Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge)Schema
ggf. Qualifikationstatbestand, §§ 250, 251 StGB
- BeteiligungSchema
Gemeinschaftliche Begehung der Tat › Fälle, in denen Mittäter aus unterschiedlichen Tatbeständen haften, da…
- DefinitionenSchema
Leben › Strafrechtlicher Schutz durch
- KonkurrenzenSchema
Aussondern der sog. unechten Konkurrenzen (= Gesetzeseinheit, Gesetzeskonkurrenz) › Mehrere Handlungen
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Tatbestand › Objektiver Tatbestand