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Besonderheiten des Bundesstaates

Die Bindung an Art. 3 I GG fgilt ür alle Kompetenzträger nur im Rahmen ihres jeweiligen Kompetenzbereichs: Abweichende Regelungen in verschiedenen Bundesländern sind daher Ausdruck der Bundesstaatlichkeit und verstoßen nicht gegen Art. 3 I GG. Dies gilt selbst bei der Anwendung von Bundesrecht durch Gerichte und Verwaltungsbehörden der Länder, wenn gleich hier die Revision vor den obersten Gerichten des Bundes (vgl. Art. 95 GG: BGH, BVerwG, BFH, BAG, BSG), die Rechtsprechung des BVerfG sowie die Aufsichtsrechte des Bundes beim Vollzug von Bundesrecht durch die Länder (Art. 84 ff. GG) eine größ

Öffentliches Recht · Grundrechte

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