Betagung
§ 271 Abs. 2 BGB, Rechtsgeschäft sofort wirksam, aber Fälligkeit hinausgeschoben, z.B. Stundung. Ausnahme zu § 271 Abs. 1 BGB (sofort fällig).
Zivilrecht · Definitionen
§ 271 Abs. 2 BGB, Rechtsgeschäft sofort wirksam, aber Fälligkeit hinausgeschoben, z.B. Stundung. Ausnahme zu § 271 Abs. 1 BGB (sofort fällig).
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