§ 271 BGB
- § 271 Abs. 1 BGB
- § 271 Abs. 2 BGB
- § 271 BGB
Leistungszeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
7 Fundstellenin 3 Schemata
- DefinitionenSchema
- VertragsrechtSchema
Leistungsort und Leistungszeit (wird in vier Stufen ermittelt) › im Zweifel · Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB · Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB
- Schuldrecht ATSchema
Leistungszeit · Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB · Angebot des Schuldners: tatsächliches (§ 294 BGB), wörtliches (§ 295 BGB) Angebot oder Entbehrlichkeit (§ 296…