Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb gem. §§ 989, 990 BGB
Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB analog, da der Besitzerwerb lediglich ein Realakt ist.
Zivilrecht · 985, 986 und EBV
Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB analog, da der Besitzerwerb lediglich ein Realakt ist.
Zivilrecht · 985, 986 und EBV