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§ 166 BGB

  • § 166 Abs. 1 BGB
  • § 166 Abs. 1 und 2 BGB
  • § 166 Abs. 2 BGB
  • § 166 BGB

Willensmängel; Wissenszurechnung

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

17 Fundstellenin 6 Schemata

  • 985, 986 und EBVSchema

    Beteiligung von Hilfspersonen beim Besitz · Zurechnung haftungsbegründender Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb · Zurechnung haftungsbegründender Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb › Nach h.M. wird gem. § 166 Abs. 1 BGB… · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:

  • BereicherungsrechtSchema

    Wie ist die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen zuzurechnen? › Gesetzliche Regelung fehlt, weil · Wie ist die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen zuzurechnen? › Regelungslücke muss gefüllt werden:

  • BGB ATSchema

    Grundprinzipien des Stellvertretungsrechts · Eigene Willenserklärung des Vertreters › Notwendigkeit · Vertretungsmacht › Bestand · Anfechtung im Stellvertretungsrecht › Anfechtung des Vertretergeschäftes · Anfechtung des Vertretergeschäftes › Irrtümer des Vertretenen und ihr Einfluss auf die Wirksamkeit des… · Irrtümer des Vertretenen und ihr Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts: Nach dem gesetzlichen…

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    Voraussetzungen › Subjektiv

  • EigentumsschutzSchema

    privatrechtlich, insbesondere §§ 906 ff. BGB oder § 242 BGB, nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis › § 912 BGB

  • VerwaltungsR ATSchema

    Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch: › Höhe der Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt…