Dann
Strafrahmenverschiebung wegen minder schweren Falls (z.B. § 224 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2, § 249 Abs. 2, § 250 Abs. 2 StGB), liegt vor, wenn in dem vorliegenden Fall gemessen am Durchschnitt vergleichbarer Fälle eine erhebliche Schuldabweichung nach unten vorliegt, Indizien: geringe Tatbeute (50 EUR), geringe Verletzungen, keine Vorstrafen, nachvollziehbare Tatmotive, Anwendung des Regelstrafrahmens würde unverhältnismäßige Härte darstellen.
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Vorliegen weiterer gesetzlich vorgeschriebener (z.B. § 27 Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 StGB) bzw. gesetzlich zugelassener (§§ 21 und 23 Abs. 2 StGB) Milderungsgründe und die sich daraus eröffnende Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB.
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