Der Mangel im Valutaverhältnis beinhaltet keine Besonderheiten
Ist nur das Valutaverhältnis fehlerhaft, so hat A gar keinen Anlass, irgend etwas kondizieren zu wollen, und B kann unproblematisch bei C nach § 812 BGB kondizieren, wobei sich die Zuwendung des A an C kraft der Anweisung als Leistung des B an C darstellt.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht