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Die §§ 994 ff. BGB sind speziell. Argument

Die Verwendungskondiktion darf nicht die gesetzlichen Differenzierungen zwischen Gut- und Bösgläubigkeit, notwendigen und nützlichen Verwendungen, usw. unterlaufen; iü Wortlaut des § 996 BGB: „nur“.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

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