Die Rechtsfolge passt nicht
Die Analogie zu § 831 BGB ist schon deshalb verfehlt, weil dessen Rechtsfolge (Schadensersatzanspruch) für die Zurechnung von Kenntnis oder Kennenmüssen nicht passt. § 831 BGB ist eine Anspruchsgrundlage für vermutetes Verschulden, keine Zurechnungsnorm.
Zivilrecht · 985, 986 und EBV