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Die Rechtsfolge passt nicht

Zivilrecht

Die Analogie zu § 831 BGB ist schon deshalb verfehlt, weil dessen Rechtsfolge (Schadensersatzanspruch) für die Zurechnung von Kenntnis oder Kennenmüssen nicht passt. § 831 BGB ist eine Anspruchsgrundlage für vermutetes Verschulden, keine Zurechnungsnorm.

985, 986 und EBV