§ 831 BGB
- § 831 Abs. 1 BGB
- § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 831 BGB
- §§ 831 ff. BGB
Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
19 Fundstellenin 8 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
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privatrechtlich, insbesondere §§ 906 ff. BGB oder § 242 BGB, nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis › § 912 BGB
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§ 831 Abs. 1 BGB
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Vorteile der vertraglichen Haftung i.R.d. VSD