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§ 831 BGB

  • § 831 Abs. 1 BGB
  • § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • § 831 BGB
  • §§ 831 ff. BGB

Haftung für den Verrichtungsgehilfen

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

19 Fundstellenin 8 Schemata

  • 985, 986 und EBVSchema

    Beteiligung von Hilfspersonen beim Besitz · Zurechnung haftungsbegründender Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb · Zurechnung haftungsbegründender Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb › Denkbar ist, die haftungsbegründende… · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:

  • BereicherungsrechtSchema

    Wie ist die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen zuzurechnen? › Gesetzliche Regelung fehlt, weil · Wie ist die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen zuzurechnen? › Regelungslücke muss gefüllt werden:

  • DefinitionenSchema

    Eigentümer-Besitzer-Verhältnis › Verschärfung gegenüber verklagten oder bösgläubigen Besitzer

  • Delikts- und SchadensrechtSchema

    Ansprüche gegen den Produzenten › deliktische Ansprüche, insbesondere · § 829 BGB (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen) · Haftung des Trägers des Krankenhauses, zB Landkreis › deliktisch · Haftung des Arztes › deliktisch

  • EigentumsschutzSchema

    privatrechtlich, insbesondere §§ 906 ff. BGB oder § 242 BGB, nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis › § 912 BGB

  • GesellschaftsrechtSchema

    Haftung in der GbR · Haftung in der OHG · Haftung › Begründung

  • SchadensersatzAnspruchsziel

    § 831 Abs. 1 BGB

  • Schuldrecht ATSchema

    Vorteile der vertraglichen Haftung i.R.d. VSD