Die Reichweite ist ebenfalls durch Auslegung festzustellen. ACHTUNG
Der gewillkürte Formzwang soll im Zweifel nicht weitergehen als der vergleichbare gesetzliche Formzwang. Unterstellen also die Parteien beispielsweise die Abänderung des Vertrags dem Formzwang, so ist wegen der gesetzlichen Parallelwertung (§ 2290 BGB) anzunehmen, dass sich der Formzwang i.d.R. nicht auch auf die Aufhebung bezieht.
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