Differenziere zwischen Fiskal- und Hoheitsbereich
Individualrechtsgüter in öffentlicher Hand (+), Beispiel: Eigentum, Staat ist „anderer“ im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Rechtsgüter des Staates als Hoheitsträger str. aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols. U.U. dann § 34 StGB einschlägig. Beispiel: Festnahme eines Spions.
Strafrecht · Rechtfertigung