§ 32 StGB
- § 32 Abs. 1 StGB
- § 32 Abs. 2 StGB
- § 32 StGB
- §§ 32, 34 StGB
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
22 Fundstellenin 9 Schemata
- § 185 StGBSchema
- § 240 StGB (Nötigung)Schema
Rechtswidrigkeit, § 240 Abs. 2 StGB
- § 252 StGB (räuberischer Diebstahl)Schema
- § 332 StGB (Bestechlichkeit)Schema
§ 340 StGB (Körperverletzung im Amt)
- 239 StGBSchema
§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)
- DefinitionenSchema
- RechtfertigungSchema
Notwehr, § 32 StGB · Notwehrlage, § 32 Abs. 2 StGB › Angriff · Notwehrfähiges Gut / Interesse › Grenzfälle · Notwehr, § 32 StGB › Notwehrhandlung · Notwehrhandlung › Gebotensein im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB (sog. Grenzen der Notwehr) · Krasses Missverhältnis zwischen angegriffenen Gut und verletztem Interesse › Tötung von Menschen zum Schutz…
- SchuldSchema
Objektive Notwehrlage › Erfasst § 33 StGB den extensiven Notwehrexzess? · Entschuldigungsgründe › Notwehrüberschreitung, § 33 StGB
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Rechtswidrigkeit › Objektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes · Rechtswidrigkeit › Subjektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes