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Eigentlich nicht parteifähig. Ausnahme

Antragsfähig im Zusammenhang mit Parlamentswahlen, da insoweit in ihrer Stellung als „Beteiligte am Verfassungsleben“ betroffen und damit „andere Beteiligte“ i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Öffentliches Recht · VerfassungsprozessR

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