Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
Eine Gläubigernähe kann unter verschiedenen Voraussetzungen vorliegen: Grds. können Personen durch ausdrückliche Vereinbarung einbezogen werden. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es für eine Einbeziehung darauf an, dass zwischen Drittem und Gläubiger ein Verhältnis mit personenrechtlichem Einschlag („Wohl-und-Wehe-Verantwortlichkeit“ des Gläubigers) besteht. Beispiel: Familien., arbeits-, mietrechtliche Beziehungen. Ausnahmsweise ist ausreichend, dass die geschuldete Leistung bestimmungsgemäß auch einem Dritten zugute kommt (§ 242 BGB), z.B. Gutachterfälle. Ansonsten kann nach Ansicht des BGH auc
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