Einheitsprinzip
Voll- und Schlusserbschaft; § 2113 BGB gilt nicht – Im Gegensatz zum Trennungsprinzip werden die Vermögensmassen beim ersten Erbfall vereinigt und nicht getrennt.
Zivilrecht · Erbrecht
Voll- und Schlusserbschaft; § 2113 BGB gilt nicht – Im Gegensatz zum Trennungsprinzip werden die Vermögensmassen beim ersten Erbfall vereinigt und nicht getrennt.
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