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§ 2113 BGB

  • § 2113 Abs. 1 BGB
  • § 2113 Abs. 2 BGB
  • § 2113 Abs. 3 BGB
  • § 2113 BGB
  • §§ 2113–2115 BGB

Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

9 Fundstellenin 3 Schemata

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    möglich › relative Verfügungsbeschränkungen

  • ErbrechtSchema

    Gemeinschaftliches Testament · Gemeinschaftliches Testament › Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, in dem… · Vor- und Nacherben · Vor- und Nacherben › Für den Umfang der Beschränkungen ist zu unterscheiden: · Prüfung eines gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff. BGB › Wirkungen

  • Familie ErbSchema

    Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen… · Wirkungen