Einigsein, d.h. kein Widerruf bei Eintragung
Erforderlich ist Einigsein im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs, also i.d.R. bis zur Eintragung. Grund: Die Eintragung ist aus § 873 Abs. 2 BGB ersichtlich bis zur Eintragung frei widerruflich, soweit nicht einer der vier Bindungsfälle des § 873 Abs. 2 BGB gegeben ist. In der Praxis tritt die Bindungswirkung meist nach § 873 Abs. 2 Fall 1 BGB durch notarielle Beurkundung der Auflassung ein.
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte