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Einseitige Erledigterklärung

Änderung des Streitgegenstandes, da nunmehr über das Vorliegen des erledigenden Ereignisses gestritten wird. Klageänderung sui generis, die nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterliegt, da kein komplett neues und anderes Begehren eingeführt wird; jedenfalls aber sachdienlich wäre gem. § 91 Abs. 1 VwGO. Neue Klageart: § 43 Abs. 1 VwGO. Feststellungsinteresse ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger kein anderer Weg bleibt, im den ungünstigen Kostenfolgen von Klagerücknahme oder Verzicht zu entgehen.

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