§ 43 VwGO
- § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
- § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
- § 43 Abs. 1 VwGO
- § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO
- § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO
- § 43 VwGO
- §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
12 Fundstellenin 4 Schemata
- Anwaltsklausur ÖRSchema
Schriftsatz › Klage
- Definitionen ÖffRechtSchema
Feststellungsklagen
- VerwaltungsR ATSchema
Fehlerkategorien beim VA und Folgen › Die Nichtigkeit besteht nur in den Fällen des § 44 Abs. 1, Abs. 2… · Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch: › Zulässigkeit
- VwGO VerfahrensartenSchema
Ziel und Klagegegenstand › Anfechtung eines nichtigen VA · Besondere Sachurteilsvoraussetzungen › bei Erledigung nach Klageerhebung · Allgemeine Leistungsklage · Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen · Besondere Sachurteilsvoraussetzungen › Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) · Nichtigkeitsfeststellungklage (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen