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Entschuldigender Notstand

§ 35 StGB enthält anders als § 34 StGB eine abschließende Aufzählung der notstandsfähigen Rechtsgüter, eine abschließende Aufzählung der notstandshilfefähigen Personen und erfordert grundsätzlich keine Interessenabwägung. Liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 1 StGB vor, so ist die Annahme eines Notstandes idR begründet, Ausnahme: § 35 Abs. 1 2 StGB. § 35 StGB hat bloß entschuldigende, keine rechtfertigende Wirkung, dh trotz entschuldigenden Notstands und Wegfall der Bestrafung des Täters ist eine Teilnahme an der vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat möglich. Auch Notwehr kann gegen eine Person geübt werden, die sich in einem entschuldigenden Notstand befindet (mit Einschränkungen im Rahmen der Gebotenheit). Darüber hinaus ergeben sich Unterschiede im Irrtumsbereich.

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