Erfüllung durch Leistung an einen Dritten
Grds. muss der Schuldner die Leistung an den Gläubiger bewirken. Eine Leistung an Dritte ist jedoch notwendig, wem dem Gläubiger die Empfangszuständigkeit fehlt, z.B. bei einem Minderjährigen, oder wenn ein echter Vertrag zugunsten Dritter besteht, § 328 Abs. 1 BGB. Die Leistung an Dritte wirkt außerdem schuldbefreiend, bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter, bei der Ermächtigung des Dritten gem. §§ 362 Abs. 2, 285 Abs. 1 BGB, bei einer Einziehungsermächtigung, § 185 Abs. 1 BGB analog oder in den Fällen der §§ 407, 408, 409 BGB (Schuldnerschutz).
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil