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§ 54 VwVfG

  • § 54 S. 1 VwVfG
  • § 54 Satz 1 VwVfG
  • § 54 Satz 1, §§ 57, 59 Abs. 1 VwVfG
  • § 54 Satz 2 VwVfG
  • § 54 VwVfG
  • §§ 54–62 VwVfG
  • §§ 54 ff. VwVfG

Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

8 Fundstellenin 2 Schemata

  • VerwaltungsR ATSchema

    Verwaltungsvertrag · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Materielle Rechtmäßigkeit des Vertrages · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Koordinationsrechtlicher- und subordinationsrechtlicher Vertrag · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Verpflichtungs- und Verfügungsvertrag · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Sonderfälle sind der verwaltungsrechtliche Vertrag zwischen Privaten…

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    Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsvertrages › Materielle Rechtmäßigkeit: · Ansprüche aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis › Arten