§ 3 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 3 GG
- Art. 3 I GG
- Art. 3 II 2 GG
- Art. 3 II GG
- Art. 3 III 1 GG
- Art. 3 III 2 GG
- Art. 3 III GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
23 Fundstellenin 12 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Gleichbehandlungsgrundsatz › Dogmatische Einordnung str.
- DefinitionenSchema
- Definitionen ÖffRechtSchema
Vorbehalt des Gesetzes
- GrundrechteSchema
Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeines Gleichheitsgebot, allgemeiner Gleichheitssatz) · Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeines Gleichheitsgebot, allgemeiner Gleichheitssatz) › Rechtfertigung der… · Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeines Gleichheitsgebot, allgemeiner Gleichheitssatz) › Folge bei Verstoß
- GrundrechteSchema
Juristische Personen · Funktionen der Grundrechte › status positivus · Schutz gegen Grundrechtsbeeinträchtigungen durch Dritte › Bei konkretem Verfassungsauftrag · Fiskalische Hilfsgeschäfte (staatliche Bedarfsdeckung) › Geltung der GRe str.
- Öffentliches RechtSchema
Recht auf Zugang zu kommunalen Einrichtungen
- PraxishinweiseSchema
Sonstiges › Verwaltungspraxis
- StaatsorganisationsRSchema
Verhältnis zu ihren Mitgliedern › Frauenquoten
- VerwaltungsR ATSchema
Verwaltungsvorschriften › Arten · Verwaltungsvorschriften · Wahl einer zulässigen Rechtsfolge: Ermessen · Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme › falls belastender VA: Nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 VwVfG kann… · Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch: › Zulässigkeit
- Verwaltungsrecht ATSchema
Subsidiaritätsklausel, § 839 I 2 BGB › § 839 I 2 BGB ist nicht anzuwenden in folgenden Fällen:
- VwGOSchema
Staats- und Regierungsakte › Gerichtliche Kontrolle von Gnadenentscheidungen
- VwGO VerfahrensartenSchema
Anspruchsinhalt › bei Spruchreife: Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO)