Faktischer Duldungszwang
Liegt vor, wenn von einem Grundstück grds. abwehrbare Einwirkungen ausgehen (Ponderabilien), die der Betroffene aus tatsächlichen (faktischen) Gründen nicht abwehren kann. Folge: Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog.
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