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§ 906 BGB

  • § 906 Abs. 2 2 BGB
  • § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
  • § 906 BGB
  • §§ 906 BGB
  • §§ 906 ff. BGB
  • §§ 906, 1004 BGB

Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

13 Fundstellenin 8 Schemata

  • DefinitionenSchema
  • Delikts- und SchadensrechtSchema

    Rechtsgutsverletzung › Eigentumsverletzung · § 833 BGB (Haftung des Tierhalters)

  • EigentumsschutzSchema

    Kann gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auch schon Unterlassung der erstmalig bevorstehenden Beeinträchtigung… · Rechtswidrigkeit, § 1004 Abs. 2 BGB, insbesondere keine Duldungspflicht gem. § 906 BGB bei unwägbaren… · Rechtsnormen › privatrechtlich, insbesondere §§ 906 ff. BGB oder § 242 BGB, nachbarliches…

  • Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema

    Eigentumserwerb an Grundstücken › Schutzproblem

  • ImmissionsschutzrechtSchema

    Immissionsschutzrecht

  • Unterlassung und BeseitigungAnspruchsziel

    § 1004 BGB (negatorischer Eigentumsschutz) › Rechtswidrigkeit · §§ 1004, 862, 12 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB › Rechtswidrige Beeinträchtigung einer deliktisch geschützten…

  • VerwaltungsR ATSchema

    Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch: › Zulässigkeit

  • Verwaltungsrecht ATSchema

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- oder Unterlassungsanspruch lässt sich aus §§ 1004, 906 BGB analog…