Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Fehlgeschlagen

Täter erkennt oder nimmt irrig an, dass sein Ziel im Rahmen der konkreten Tat entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur erreichbar ist. Rechtsfolge: Rücktritt ausgeschlossen, Grund: Aufgeben oder Verhindern i.S.d. § 24 Abs. 1 StGB scheidet begrifflich aus, wenn der Täter seine Tat für nicht mehr vollendbar hält. Bei vom Täter unbemerkten objektiven Fehlschlagen liegt ein untauglicher Versuch vor und Rücktritt ist möglich.

Strafrecht · Rücktritt

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz