Fehlgeschlagen
Täter erkennt oder nimmt irrig an, dass sein Ziel im Rahmen der konkreten Tat entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur erreichbar ist. Rechtsfolge: Rücktritt ausgeschlossen, Grund: Aufgeben oder Verhindern i.S.d. § 24 Abs. 1 StGB scheidet begrifflich aus, wenn der Täter seine Tat für nicht mehr vollendbar hält. Bei vom Täter unbemerkten objektiven Fehlschlagen liegt ein untauglicher Versuch vor und Rücktritt ist möglich.
Strafrecht · Rücktritt