§ 24 StGB
- § 24 Abs. 1 Alt. 2 StGB
- § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB
- § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB
- § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB
- § 24 Abs. 1 StGB
- § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB
- § 24 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 StGB
- § 24 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 StGB
- § 24 Abs. 2 StGB
- § 24 StGB
- §§ 24, 31, 163 Abs. 2, § 98 Abs. 2 Satz 2, § 306e Abs. 2, § 314a Abs. 3, § 320 Abs. 3, § 330b Abs. 1 Satz 2 StGB
Rücktritt
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
17 Fundstellenin 8 Schemata
- § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)Schema
Tathandlung › Entfernung vom Unfallort, ohne Feststellung zu ermöglichen, trotz Anwesenheit…
- §§ 249 ff. StGB (Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge)Schema
- AnklageschriftSchema
C. Anklageschrift
- DefinitionenSchema
Rücktritt · Versuch › Stufen der Willensverwirklichung eines Vorsatzdelikts
- RücktrittSchema
Anwendbarkeit · Anforderungen an den Rücktritt · Anforderungen an den Rücktritt › Ein Beteiligter, § 24 Abs. 1 StGB · § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB (Rücktritt vom unbeendeten Versuch) › Rücktritt trotz Vorbehalts erneuten… · § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB (Rücktritt vom beendeten Versuch) › Strafbefreienden Rücktritts durch… · Anforderungen an den Rücktritt › Mehrere Beteiligte, § 24 Abs. 2 StGB
- VersuchSchema
Strafe
- Vollendetes vorsätzliches unechtes UnterlassungsdeliktSchema
Garantenstellung › Beschützergarant (= Obhutsgarant)
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Strafe