Form gem. §§ 1154 i.V.m. 1192 BGB, Grund
Die Grundschuld wird unmittelbar rechtsgeschäftlich übertragen, stellt aber gleichzeitig ein dingliches Recht dar, dessen Übertragung der Regel des § 1154 BGB unterfallen muss.
Zivilrecht · Grundpfandrechte
Die Grundschuld wird unmittelbar rechtsgeschäftlich übertragen, stellt aber gleichzeitig ein dingliches Recht dar, dessen Übertragung der Regel des § 1154 BGB unterfallen muss.
Zivilrecht · Grundpfandrechte