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Form gem. §§ 1154 i.V.m. 1192 BGB, Grund

Die Grundschuld wird unmittelbar rechtsgeschäftlich übertragen, stellt aber gleichzeitig ein dingliches Recht dar, dessen Übertragung der Regel des § 1154 BGB unterfallen muss.

Zivilrecht · Grundpfandrechte

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