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Formelle Rechtskraft

Unanfechtbarkeit des Urteils. Rechtsfolge: materielle Rechtskraft, d.h. es darf gegen denselben Täter wegen derselben Tat keine erneute Verfolgung bzw. keine erneute Bestrafung erfolgen. Verfahrenshindernis. Bezüglich des Täters ist maßgeblich, gegen wen sich das Verfahren wirklich gerichtet hat. Bezüglich der Tat ist maßgeblich die prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO, wie sie durch Anklage und Eröffnungsbeschluss festgelegt sind: Wird wegen mehrerer prozessualer Taten angeklagt und das Verfahren eröffnet, tritt Rechtskraft hinsichtlich sämtlicher Taten ein. Wird nur wegen eines Teils einer proz

Strafrecht · StPO

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