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§ 264 StPO

  • § 264 StPO

Gegenstand des Urteils

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

9 Fundstellenin 6 Schemata

  • DefinitionenSchema
  • KonkurrenzenSchema

    Spezialfälle › Zusammentreffen von Dauerdelikt und Zustandsdelikt

  • Materielles GutachtenSchema

    Straftatbestand › Wirksamer Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten & Verjährung, Strafklageverbrauch

  • Prozessuales GutachtenSchema

    B. Prozessuales Gutachten

  • StPOSchema

    Grundsätze der Verfahrenseinleitung · Rechtskraft / Strafklageverbrauch · Rechtskraft / Strafklageverbrauch › Strafklageverbrauch besteht nach rechtskräftigem

  • WahlfeststellungSchema