§ 264 StPO
- § 264 StPO
Gegenstand des Urteils
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.
9 Fundstellenin 6 Schemata
- DefinitionenSchema
- KonkurrenzenSchema
Spezialfälle › Zusammentreffen von Dauerdelikt und Zustandsdelikt
- Materielles GutachtenSchema
Straftatbestand › Wirksamer Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten & Verjährung, Strafklageverbrauch
- Prozessuales GutachtenSchema
B. Prozessuales Gutachten
- StPOSchema
Grundsätze der Verfahrenseinleitung · Rechtskraft / Strafklageverbrauch · Rechtskraft / Strafklageverbrauch › Strafklageverbrauch besteht nach rechtskräftigem
- WahlfeststellungSchema