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Fortsetzungsfeststellungsklage. Widerspruch ist unstatthaft. Grund

Fortsetzungsfeststellungsklage ist Unterfall der allgemeinen Feststellungsklage und bedarf daher keines Vorverfahrens. Seine wesentliche Funktion, die Beschwer wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit des VA zu beseitigen, kann das Vorverfahren nach Erledigung des VA nicht mehr erfüllen. Die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines VA nach dessen Erledigung ist keine Aufgabe der Verwaltung, weil der Verwaltungsentscheidung keiner der § 121 VwGO entsprechende Rechtskraftwirkung zukommt.

Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Verfahrensarten

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