§ 121 VwGO
- § 121 VwGO
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- Definitionen ÖffRechtSchema
Beiladung › Funktionen · Beiladung › Wirkungen
- VwGO AllgemeinesSchema
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
- VwGO VerfahrensartenSchema
bei Erledigung nach Klageerhebung › Besondere Feststellungsinteresse (besonderes Rechtsschutzbedürfnis) · Statthaftigkeit des Widerspruchs (§ 68 VwGO) › Entbehrlichkeit