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§ 121 VwGO

  • § 121 VwGO

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

5 Fundstellenin 3 Schemata

  • Definitionen ÖffRechtSchema

    Beiladung › Funktionen · Beiladung › Wirkungen

  • VwGO AllgemeinesSchema

    Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

  • VwGO VerfahrensartenSchema

    bei Erledigung nach Klageerhebung › Besondere Feststellungsinteresse (besonderes Rechtsschutzbedürfnis) · Statthaftigkeit des Widerspruchs (§ 68 VwGO) › Entbehrlichkeit