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Funktion in erster Linie

Klare Neuordnung der Eigentumsrechte im Interesse des Rechtsverkehrs und Verhinderung der Zerschlagung wirtschaftlicher Werte, vgl. § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB: Vindikation wird ersetzt durch Geld. Funktion in zweiter Linie: Interessenausgleich zwischen mehreren Stoffeigentümern, z.B. sachenrechtlich durch Schaffung von Bruchteilseigentum, schuldrechtlich durch §§ 951, 812 BGB.

Zivilrecht · Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

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